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Blower - Door Messung

Mitglied im FLIB - Fachverband für Luftdichte im Bauwesen e.V. 34131 Kassel

Qualitätskontrolle | Wer darf für die NÖ Förderstelle messen | Wo sind die Grenzwerte geregelt | Was ist Blower-Door | Bedeutsamkeit | Vorteile | Gutachten

Qualitätskontrolle

offene FugeZugluft am BodenDie heute am meisten verwendeten Baustoffe, können die erforderlichen K-Werte (U-Werte) einhalten und sind entsprechend geprüft, die Verarbeitung jedoch meist nicht. Die Prüfung einzelner Bauteile und deren Prüfzeugnisse sagt nichts über die tatsächliche spätere Verarbeitung aus. Hier werden die meisten aller Mängel verursacht. Die Ausführung ist maßgeblich und diese muss geprüft werden. Zeugnisse aus Laborversuchen können die Ausführungsqualität nicht bestätigen!

 

Wer darf messen, wie und was ist zu messen?!

Benutzerhandbuch zur OIB Nr. 6 lt. NÖ Landesreg. Version 1.3 04.2009

B.6 Luft- und Winddichtheit
Die Gebäudehülle beim Neubau muss dauerhaft ausreichend luft- und winddicht gemäß ÖNORM B 8110-1 ausgeführt sein.
Bei der Bestimmung der Luftdichtheit darf die Luftwechselrate n50 des Gebäudes – gemessen bei 50 Pascal Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt über Unter- und Überdruck und bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen (bzw.
nach Verfahren A der ÖNORM EN 13829:2001) – den Wert 3,0 pro Stunde nicht überschreiten.
Wird eine mechanisch betriebene Lüftungsanlage mit oder ohne Wärmerückgewinnung eingebaut, darf die Luftwechselrate n50 den Wert 1,5 pro Stunde nicht überschreiten.  Bei Einfamilien-, Doppel- bzw. Reihenhäusern ist der angegebene Wert für jedes Haus, bei Mehrfamilienhäusern für jede Wohneinheit, einzuhalten. Die Bildung des Mittelwertes aus den Messergebnissen der einzelnen Wohnungen ist nicht zulässig.
Bei Nicht-Wohngebäuden gemäß Punkt 4 bezieht sich die Anforderung auf die gesamte Gebäudehülle.

 

B.6.1 Luftdichtheitsnachweis
Falls die Luftdichtheit im Energieausweis vorgesehen worden ist, muss der Nachweis dafür gemäß EN 13829 Verfahren A (Nutzungszustand) erbracht werden:
a) für das gesamte Wohngebäude oder wohnungsweise: d.h. für o mindestens 25% der Wohnungen (Stichprobe) und davon mind. 50 % in exponierter Lage (z.B. Eckwohnungen,...), jedenfalls o alle Wohnungen, die Trockenbauteile in den Umfassungswänden bzw. Decken aufweisen, sowie o sämtliche Wohnungen mit Dachflächenfenstern.
Bei der Stichprobenprüfung ist darauf zu achten, dass während der Abnahmeprüfung keinerlei provisorische Abdichtungsmaßnahmen zu Erreichung des Grenzwertes durchgeführt werden. Für jede nachträglich ordnungsgemäß abgedichtete Wohneinheit ist zusätzlich eine weitere Wohneinheit zu prüfen.
b) für Nicht-Wohngebäude
o bei Kindergärten, Pflichtschulen, höhere Schulen, Hochschulen, Krankenhäuser und Pflegeheime über mindestens drei repräsentative Zonen, welche überwiegend die Hauptnutzung darstellen (z.B.: ausgewählte Klassen bei Schule, ausgewählte Zimmer bei Schülerheimen und Pflegeheimen, etc.) o bei Bürogebäuden, Pensionen und Hotels zumindest 25% der Hauptnutzfläche und davon mind. 50 % in exponierter Lage (z.B. Ecklage,...), o jedenfalls alle Gebäudeteile, die Trockenbauteile in den Umfassungswänden bzw. Decken aufweisen, sowie o sämtliche Einheiten mit Dachflächenfenstern erbracht werden.
Bei Nicht-Wohngebäuden hat die Prüfung zu jenem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem ordnungsgemäße Nacharbeiten möglich sind, aber alle für den Nutzungszustand notwendigen Durchdringungen (z.B.: Luftleitungen, Brandschutzklappen, etc) bereits vorhanden sind. Dabei ist zu beachten, dass während der Luftdichtheitsprüfung keinerlei provisorische Abdichtungsmaßnahmen zu Erreichung des Grenzwertes durchgeführt werden dürfen. Für jede nachträglich ordnungsgemäß abgedichtete Prüfeinheit ist zusätzlich eine weitere Prüfeinheit zu prüfen.

Eine Prüfung gilt als Abnahmeprüfung, wenn die Grenzwertvorgaben der Energieausweisberechnung unter Einhaltung der EN 13829 Verfahren A erfüllt sind.
Das Erfordernis einer Luftdichtheitsprüfung besteht dann, wenn im Energieausweis eine Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung in Verbindung mit einer luftdichten Gebäudehülle (minimale Infiltrationsrate nx) gewählt wurde.  Der Luftdichtheitsnachweis ist eine Beilage zum Energieausweis.

Das vorzulegende Zertifikat über das Prüfergebnis ist bei Wohn- und Nicht- Wohngebäuden in gutächtlicher Form durch einen Ziviltechniker oder eine Ziviltechnikergesellschaft, oder durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, oder durch ein Technisches Büro – Ingenieurbüro (Beratender Ingenieur) als natürliche Person, oder als eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes, oder durch einen Baumeister als physische oder juristische Person, jeweils mit aufrechter Befugnis, zu bestätigen.

B.6.3 Winddichtheit
Die Winddichtheit eines Gebäudes soll verhindern, dass wärmedämmende Ebenen durch kalte Außenluft hinterströmt werden und diese somit wirkungslos werden. Die Winddichtheitsebene darf nicht mit der Luftdichtheitsebene verwechselt werden. Eine ausreichende Winddichtheit ist jedenfalls dann hergestellt, wenn die Stöße und Durchdringungen der winddichten Ebene sowie deren Anschlüsse an aufgehende oder flankierende Bauteile dauerhaft dicht ausgeführt sind. Die Ausführung der winddichten Schicht erfolgt dabei analog zu Anschlüssen der luftdichten Schichte.

http://www.noe.gv.at/Bauen-Wohnen/Bauen-Neubau/OIB-Richtlinie-6-.html


Wo sind die Grenzwerte für die Luftdichtheit geregelt?

Ist die Winddichtheit der Gebäudehülle ein Thema?

Als Grenzwerte für den ungewollten Luftwechsel des Raumvolumens über Luftundichtheiten der Gebäudehülle werden die Werte der DIN 4108-7 bzw. die Ö-Norm B 8110-1 herangezogen. Die Ö-Norm B 8110 – 1 gilt Österreichweit, bzw. ist diese Norm mit der OIB Nr. 6  in allen Bundesländern, mit Ausnahme von Salzburg, bereits seit geraumer Zeit in den Landesbauordnungen verankert und damit als gesetzlicher Bestandteil der Bauordnung zu sehen (OIB Richtlinie Nr. 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (ergänzend zur Ö-Norm B 8110-1)). Weiters und neu ist in der OIB Nr. 6 so wie auch in der Ö-Norm B 8110-1 erstmals auch die Winddichtheit von Gebäuden geregelt. Zum Thema Luftdichtehit ist weiters und neu anzumerken, dass lt. Norm ein Luftdichtheitskonzept zu planen ist so wie die Ausführung der Winddichtheit analog der luftdichten Schichte zu erfolgen hat!

 

Was ist eine Blower-Door Messung und wie läuft sie ab?

Blower DoorDie Blower-Door Messung dient dem Feststellen der Luftdichtheit eines Gebäudes, vor allem bei Fertigteilhäusern und im Dachgeschossausbau durch Erzeugen eines künstlichen Unterdruckes. Ziel des Blower-Door Verfahrens ist es, einen vergleichbaren Wert über den Zustand der Gebäudehülle im Bezug auf ihre Luftdichtheit und Winddichtheit zu ermitteln.
Zur Messung wird in eine Gebäudeöffnung (z.B. Terrassentüre) ein mit luftdichter Folie versehener Rahmen gespannt, der in der Mitte einen Ventilator enthält. An diesem werden die Messgeräte angeschlossen, die den transportierten Volumenstrom ermitteln. Eine Blower-Door Messung kann grundsätzlich ganzjährig durchgeführt werden, eine begleitende Thermografiemessung (vor allem von innen), ist nur in der Heizperiode aussagekräftig im Bezug zur Quantifizierung von Wärmebrücken und Kaltlufteintritten durch die Konstruktion.

 

Warum sind Luftdichtheitsprüfungen (Blower-Door Messungen, Differenzdruckmessung) bautechnisch so bedeutsam geworden?

Undichtes Gebäude1. Die gemessenen Luftwechselzahlen n50 sind durchschnittlich bei allen Haustypen zu hoch. Dies gilt besonders für Leichtkonstruktionen in der Mischbauweise, also vorwiegend für Dachgeschosse und natürlich auch für Fertigteilhäuser, die als Standardbauten bezeichnet werden.

2. Deutliche Verbesserungen der Luftdichtheit treten nur nach Luftdichtheitsprüfungen ein, wenn alle Beteiligten Ihre Schwachstellen in Planung, Vorbereitung, Ausführung und Überwachung erkennen müssen.

undichtes Dachfenster3. Wären also durch den Gesetzgeber schon vor einigen Jahren Luftdichtheitsprüfungen z.B. für Dachgeschosse usw. vorgeschrieben worden, wären die Schadensfälle nun insgesamt wesentlich geringer.

Ihre Vorteile durch eine Blower-Door Messung

Blower-Door Gutachten

Gerne erstellen wir auf Grund von durchgeführten Messungen, Besichtigungen, Ortsbegehungen und Erhebungen umfassende und fundierte Gutachten, Privatgutachten zur Prüfung von Erfolgsaussichten und Vorbereitung eines Verfahrnes, Kontrolle von Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, Frageauflistung an den Gerichtssachverständigen.

Ebenso erstellen wir Gutachten im Auftrag von Versicherungen, Anwaltskanzleien und Planern.

Unsere Gutachten sind umfassend und auch für den technischen Laien verständlich ausgeführt, komplizierte Zusammenhänge werden leicht verständlich aufgezeigt und dokumentiert z.B. mit Videoaufnahmen, die im Zuge von Messungen erstellt wurden und auf einer Daten CD übermittelt werden, die auf jedem üblichen PC abspielbar ist.

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